Ab Freitag entfällt die Testpflicht in Zahnarztpraxen

Berlin hat entschieden, sich auf die im Infektionsschutzgesetz geregelten Basisschutzmaßnahmen zu beschränken und übernimmt damit die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Ab Freitag, 01.04.2022, entfällt damit ein Großteil der Corona-Maßnahmen. Für Zahnarztpraxen heißt das: Keine Testpflicht mehr; es gilt aber weiterhin eine Maskenpflicht.

© Ralf Geithe | Adobestock

Text: PM SenWGPG | VH

Die meisten Corona-Regeln fallen in Berlin bald weg. Stattdessen gelten von Freitag (1. April) an nur noch eine Reihe sog. Basisschutz-Maßnahmen. Das hat der Senat am Dienstag beschlossen. So muss beim Einkaufen keine Maske mehr getragen werden.

Folgende Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung aber weiterhin vor:

Maskenpflicht nur noch in ÖPNV und bestimmten Einrichtungen

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.

In bestimmten Einrichtungen wie

  • (Zahn-)Arztpraxen,
  • Krankenhäusern,
  • Tageskliniken,
  • Pflegeeinrichtungen,
  • Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften

besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) für Besucher, Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.

Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) bei der unmittelbaren Patientenversorgung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Ansonsten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Testpflicht – auch für Geimpfte und Genesene

In (Zahn-)Arztpraxen entfällt die bisherige Testpflicht für alle in der Praxis Tätige und Besucher.

Eine Testpflicht für den Zutritt gilt dann nur noch in

  • Krankenhäusern,
  • Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete,
  • Justizvollzugsanstalten,
  • Abschiebungshafteinrichtungen sowie
  • Heimen der Jugendhilfe.

Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen

In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucher (bei Zutritt), für Bewohner vollstationärer Einrichtungen (einmal wöchentlich) und für dort tätige Personen (geimpfte/genesene Personen zweimal wöchentlich, ungeimpfte und nicht genesene Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).

In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung werden weiter regelmäßige Testungen durchgeführt. Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung.

In Gesundheits- und Pflegefachschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht.

Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer negativen Testung ausgenommen, ebenso Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.

Quarantänevorschriften gelten weiterhin

Die Regelungen für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.

Für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden und weder geimpft noch genesen sind, gelten die dieselben Absonderungsregeln wie für infizierte Personen.

Krankenhäuser sind zur Aufnahme von an Covid-19 erkrankten Patienten verpflichtet, es gelten weiterhin Belegungsquoten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Corona-Themenseite.