GKV-BStabG: Das ist relevant für Zahnarztpraxen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 29. April 2026 hat zu Recht hohe Wellen geschlagen. Die KZV Berlin hat nun im Detail untersucht, welche Inhalte Einfluss auf Zahnarztpraxen haben und welche Umstrukturierungen im Bereich der Kieferorthopädie drohen. Außerdem informieren wir Sie darüber, was wir in Absprache mit weiteren relevanten Organisationen dagegen tun, dass durch die geplanten Maßnahmen die Arbeit der Zahnarztpraxen leidet und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gefährdet wird.

© DOC RABE Media/AdobeStock

Welche Inhalte haben Einfluss auf unsere Praxen?

Insbesondere wirken sich folgende Inhalte direkt auf den Praxisalltag aus:

  • Strikte GLS-Anbindung von Punktwerten und Gesamtvergütungen
  • Wegfall der Vergütung für die ePA-Befüllung
  • Rückführung der ZE-Festzuschüsse auf das Niveau vor dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
  • Umstrukturierung KFO 

In § 71 SGB V ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität der gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Bisher galt bereits, dass die Vergütungsvereinbarungen zwischen KZV und Krankenkassen so zu schließen sind, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden können (§ 71 Abs. 1 Satz 1). Hierzu darf gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die Veränderungsrate („GLS“) nach § 71 Abs. 3 nicht überschreiten. 

Im Gesetzentwurf ist nun jedoch die Ausnahmeregelung gestrichen worden, die nach § 71 Abs. 2 Satz 2 besagte, dass eine GLS-Überschreitung zulässig ist, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden. Neu dazugekommen sind außerdem die Sätze 3 und 4 im § 71 Abs. 3. Satz 3 gibt vor, dass die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für 2027 (+ 3600 Euro pro Jahr) in der Veränderungsrate für 2028 und 2029 unberücksichtigt bleibt. Satz 4 beinhaltet einen Abschlag von 1 Prozentpunkt auf die GLS für die Jahre 2027, 2028 und 2029. Einzige Ausnahmeregelungen bestehen für eine strukturelle Unterversorgung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2) oder für Präventions- und Früherkennungsmaßnahmen (§§ 20 ff. SGB V). 

Zudem ist in § 85 Abs. 2d SGB V des Referentenentwurfes nun die GLS-Anbindung der Punktwerte geregelt. Ausnahmen gibt es dabei nur bei IP- und FU-Leistungen sowie bei aufsuchender Betreuung vulnerabler Gruppen und die verkürzte PAR-Strecke für Versicherte nach § 22a SGB V. 

Eine erste Bewertung lässt erkennen, dass diese neuen Regelungen für 2027 bis 2029 im Grundsatz dem vorherigen § 85 Abs. 2d des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG vom 10.11.2022 mit Spargesetzen für die Jahre 2023 und 2024), abzüglich der dortigen PAR-Evaluationsklausel entspricht. Geplant ist, dass die Punktwerte für 2027 bis 2029 nur maximal in Höhe der um einen Prozentpunkt reduzierten GLS steigen dürfen; ab 2030 soll die Steigerung maximal in Höhe der „regulären“ GLS erfolgen. Dies soll nun erstmals auch für die ZE-Punktwerte gelten. 

Auch die Gesamtvergütung soll von der strikten GLS-Anbindung betroffen sein, das ist geregelt im Entwurf zu § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Dies würde (abrechnungs-)mengenbezogene Veränderungsparameter, wie zum Beispiel die Morbidität der Bevölkerung oder neue Leistungen nicht mehr berücksichtigen. 

Im Referentenentwurf wurden die BEMA-Leistungen „ePA-Erstbefüllung“ (ePA1) und „ePA-Aktualisierung“ (ePA2) gestrichen (§ 87 Abs. 1 Sätze 13 und 14). Somit würde der bürokratische Mehraufwand der elektronischen Patientenakte in den Praxen nicht mehr honoriert. Die Vergütung der Aktualisierung vom elektronischen Medikationsplan, der elektronische Notfalldaten und der elektronische Patientenkurzakte bliebe hingegen bestehen (§ 87 Abs. 1 Satz 15). 

Zudem sollen die ZE-Festzuschüsse wieder von 60/70/75 Prozent auf das Niveau vor Oktober 2020 und damit auf 50/60/65 Prozent reduziert werden. Damals wurde die Anhebung der Festzuschüsse im TSVG geregelt. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten noch die bisherigen (höheren). 

Welche Umstrukturierungen sind im Bereich KFO geplant?

Die geplante Umstrukturierung der kieferorthopädischen Leistungen im Gesetzentwurf umfasst fünf wesentliche Maßnahmen:

  • Einführung eines Facharztvorbehaltes für KFO in der GKV
  • Ersatz der Einzelleistungsvergütung durch Pauschalen und Ergebnismessung
  • Überprüfung der KIG-Kriterien
  • Indikations- und Kontraindikationslisten für Fernröntgen und Panoramaschichtaufnahme 
  • Überweisungspflicht

Der Gesetzgeber begründet diese in einem angeblichen Bestehen struktureller und qualitativer Defizite in der KFO unter anderem damit, dass Steuerung und Qualitätssicherung nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert seien. Jedoch sind uns die Quellen dieses Themas völlig unklar. 

Mit Änderung des § 28 Abs. 2 und 2a des SGB V käme es zur Neuregelung, dass kieferorthopädische Behandlungen in der GKV künftig nur durch Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie erbracht werden dürfen. Die Anwendung wäre ab Inkrafttreten des Gesetzes mit einer Übergangsregelung nur für bereits begonnene Behandlungen ausgestattet. 

Zudem werden KZBV und GKV-Spitzenverband verpflichtet, den BEMA im Bereich KFO grundlegend zu überarbeiten. Dabei sollen Leistungskomplexe eingeführt werden, die eine pauschale Bepreisung von Leistungen unabhängig von der Behandlungsdauer bedeuten würden. Auch sollen bis zum 31.12.2027 Vorgaben erarbeitet werden, um die Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen zu regeln. 

Die befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sollen im Rahmen einer Überprüfung der KFO-Richtlinie genauer betrachtet werden. Der Gesetzentwurf regt an, die Angemessenheit des Zugangs zur GKV-Versorgung ab KIG 3 zu prüfen. Es soll zudem eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für die Durchführung von Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen erstellt werden. Beide Maßnahmen sind mit einer Frist bis zum 31.12.2027 versehen. 

Wir bewerten diese Maßnahmen sehr kritisch. Ein Fachzahnarztvorbehalt für KFO würde die Versorgung in Berlin und auch bundesweit massiv reduzieren und teilweise zu deutlicher Unterversorgung führen. Vielen kieferorthopädisch tätigen Kolleginnen und Kollegen würde schlagartig die wirtschaftliche Basis ohne einschlägigen Grund entzogen werden. Zudem hat jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin mit der zahnärztlichen Approbation das Recht kieferorthopädische Leistungen zu erbringen. Von der KZBV hörten wir bereits, dass es wegen der juristischen Bedenken und der drohenden Unterversorgung im Bereich der KFO-Umstrukturierung noch zu Änderungen des Gesetzes kommen kann. Leider liegen uns zum jetzigen Stand keine genaueren Informationen hierzu vor. 

Wie gehen wir dagegen vor?

Die KZV Berlin steht eng mit den anderen 16 KZVen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zu diesem Thema in Kontakt. Die KZBV verhandelt mit den politischen Entscheidungsträgern und anderen Verbänden und Vereinigungen auf Bundesebene (Gemeinsamer Bundesausschuss, Bundesgesundheitsministerium, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundestagsabgeordneten…). 

Die KZV Berlin diskutiert mit den Politikerinnen und Politikern auf Landesebene (vor allem Senatsverwaltung für Gesundheit, gesundheitspolitische Sprecher der Fraktionen) und informiert sie. Am 5. Mai konnten wir am Rande einer Veranstaltung schon sehr ausführlich mit der Gesundheitssenatorin Dr. Ina Czyborra sprechen. Am 28. Mai haben wir zusammen mit der Zahnärztekammer einen weiteren Termin mit ihr. 

Wie ist die Zeitschiene für den Gesetzentwurf?

  • Referentenentwurf des BMG: 16.04.2026
  • Fachanhörung BMG: 20.04.2026
  • Kabinettsbeschluss: 29.04.2026
  • 1. Lesung Bundestag: 11.06.2026
  • 1. Durchgang Bundesrat: 12.06.2026
  • Öffentliche Anhörung: 22.06.2026
  • Ausschuss für Gesundheit (Anhörung): 24.06.2026
  • 2./3. Lesung Bundestag: 26.06.2026
  • 2. Durchgang Bundesrat: 10.07.2026

Kursiv = noch nicht sicher!

(Stand 05.05.2026)

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat (Einspruchsgesetz). 

Wie geht es mittel- und langfristig weiter? 

Bis zum Jahresende soll der zweite Bericht der Finanzkommission Gesundheit mit Vorschlägen zur Strukturreform mit langfristig stabilisierender Finanzwirkung vorgelegt werden. Im Fokus steht dabei besonders die Prävention. Mit der Umsetzung dieser Inhalte wäre dann frühestens in 2027 zu rechnen mit Finanzwirkung ab 2028. Wir werden auch diesen Prozess kritisch, aufmerksam und konstruktiv verfolgen und Sie dazu informieren.