Was ist bei der PAR-Abrechnung zu beachten?

Im Folgenden erhalten Sie wertvolle Hinweise. So können Sie Fehler bei Ihrer PAR-Abrechnung ebenso vermeiden wie telefonische Rückfragen durch die KZV Berlin oder sachlich-rechnerische Berichtigungsanträge durch die Krankenkassen. Die Frage, wie eine nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung vermieden werden kann, beantworten wir ebenfalls.

© proDente e.V.Johann Peter Kierzkowski

Text: KZV Berlin, Abteilung Abrechnung, Team PAR | Prüfstelle

Vor jeder systematischen PAR-Behandlung ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse nötig. Hierfür stellen Sie den PAR-Status Blatt 1 und 2 aus. Dafür rechnen Sie später die BEMA-Position 4 und ggf. Porto (Erfassungsnummer 602) ab.

Erst nach erfolgter Kostenübernahme durch die Krankenkasse findet das Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) statt. Das ATG dient der ausführlichen Aufklärung der Therapie und kann daher nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) erfolgen.
Leistungsinhalt des ATG:

  • Information an den Patienten über den Befund und die Diagnose
  • Erörterung von ggf. bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung, um eine gemeinsame Entscheidungsfindung über die anstehende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) herbeizuführen
  • Information über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren
  • Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen

Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) kann neben dem ATG erbracht werden oder erst in der Sitzung der AIT.

Achten Sie bitte auf die Vollständigkeit der Abrechnungsdaten. Angegeben werden müssen die Daten in den Feldern

  • „Behandlungsplan vom…“,
  • „Progressionsgrad“,
  • „Datum Abschluss AIT oder CPT“ und
  • „Datum Beginn der UPT“

Ab der zweiten UPT muss das Datum angegeben werden, an dem diese Leistung zuletzt erbracht wurde, damit das PVS die vorgegebenen Fristen je Progressionsgrad berechnen kann.

Erst nach Abschluss der AIT darf der Fall das erste Mal abgerechnet werden. Danach erfolgt eine monatliche Abrechnung je erbrachter Leistung.

Befundevaluation (BEV a/b) bzw. UPT

  • Die BEV a/b soll grundsätzlich im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der AIT bzw. Chirurgischen Therapie (CPT) erfolgen.
  • Gleiches gilt für die UPT a, b, c, e, f, g. Diese soll im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Abschluss der AIT bzw. CPT begonnen werden.
  • Können aus plausiblen Gründen (Ausnahmefall) die BEV a/b oder die UPT-Leistungen nicht innerhalb der Frist von drei bis sechs Monaten erbracht werden, muss dies bei der Abrechnung im Feld „KZV-interne Mitteilung der Praxis – leistungsbezogen“ begründet werden.

Bei der UPT d (Messung ST/SB) gibt es eine Besonderheit: Im Feld „Anzahl“ wird nicht die Menge angegeben, sondern die Nummer für die jeweilige UPT-Sitzung des Progressionsgrads (Grad B: 2 oder 4; Grad C: 2, 3, 5 oder 6). Die Berechnung erfolgt automatisch mit 1 x 15 BEMA-Punkten je abgerechneter UPT d.
Da die Leistungsinhalte der BEV a, UPT d und g identisch sind, können sie nicht zeitgleich abgerechnet werden.
In der ersten Sitzung der UPT erfolgt zeitgleich die BEV a/b, somit wurde die Messung von Sondierungstiefen (ST) und/oder Sondierungsbluten (SB) bereits erbracht.
Die UPT d ist nur für Grad B in der 2. und 4. Sitzung und beim Grad C in der 2., 3., 5. und 6. Sitzung möglich. Da Grad A nur jeweils eine UPT je Kalenderjahr erhält, entfällt die UPT d für diesen Grad.
Die UPT g ist ab Beginn des 2. Jahres für Grad A, B, C abrechenbar. Somit wird in jeder UPT-Sitzung ST und SB bestimmt und kann mit allen anderen Befunddaten verglichen werden.

Hinweis: Die UPT-Zählung beginnt je nach Progressionsgrad in dem Kalenderzeitraum (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial), in dem die UPT begonnen wurde. Wird ein UPT-Leistungsblock im vorgesehenen Kalenderzeitraum nicht durchgeführt, so wird die °Nummer der nächsten UPT angesetzt. Denn es bleibt immer bei dem Zeitraum von zwei Jahren für die UPT.

Hilfestellung zum besseren Verständnis der Vorgaben der UPT: Auf unserer Website finden Sie unter Downloads die Datei „Zeitstrahl UPT nach Grad“.

Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter  
HotlineTelefonE-Mail
PAR89004-404par(at)kzv-berlin.de

Wie kann eine nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung vermieden werden?

Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen im PAR-Bereich – wie bisher auch – Anträge auf nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung einzelner Behandlungsfälle stellen werden. Dabei wird insbesondere die Einhaltung der PAR-Richtlinie überprüft.

Damit Wirtschaftlichkeitsprüfungen möglichst vermieden werden, haben wir nachfolgend für Sie einige der häufigsten Beanstandungen zusammengefasst:

  • Die Angabe „Bluten beim Sondieren“ beim Ausfüllen des PAR-Status ist ein Pflichtbefund. Blutung wird mit einem Sternchen (*) neben dem entsprechenden Eintrag der Sondierungstiefe gekennzeichnet.
  • Achten Sie auf die korrekte Einstufung in den Progressionsgrad A, B oder C. Dies ist wichtig, weil dadurch die Frequenz der UPT und damit auch die Gesamtkosten der Parodontitisbehandlung bestimmt werden.
  • Die zwingend zu einer systematischen Parodontitisbehandlung gehörenden Röntgenaufnahmen müssen spätestens zur Antragstellung vorliegen. Sie sollen auswertbar sein und sollen auch die Zahnbereiche erfassen, die nicht in die AIT einbezogen werden. Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als 12 Monate alte) Röntgenaufnahmen. Der Röntgenbefund ist schriftlich zu dokumentieren. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass in etlichen Praxen zwar eine richtliniengemäße Röntgentätigkeit erfolgte, die Erfassung der Röntgenaufnahmen in der Praxisverwaltungs- und Abrechnungssoftware aber oft einfach vergessen wurde, was zu völlig unnötigen Prüfanträgen der Krankenkassen geführt hat.
  • Nach § 7 der PAR-Richtlinie müssen die konservierend-chirurgischen Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder je nach Indikation vor oder in zeitlichem Zusammenhang mit der AIT durchgeführt werden. Selbstverständlich können Sie diese Vorbehandlungen auch schon vor der Antragstellung durchführen.
  • Alle Befunde, Diagnosen und Behandlungsmaßnahmen sind in den Behandlungsaufzeichnungen des Patienten nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Im Rahmen der BEMA-Leistungen BEV a und b sowie UPT d und g sind recht umfangreiche Befunde beim Patienten zu erheben, die unbedingt dokumentiert werden müssen.
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