Update: Zahnmedizinische Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Asylsuchende sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Was müssen Zahnarztpraxen beachten?

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Text: KZV Berlin

Asylbewerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Leistungsfall Ansprüche nach dem AsylbLG. Sobald die Betroffenen gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz registriert sind, stellt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen (Zahn-)Arzt aufsuchen können. Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung (Positivliste) bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen

Die Registrierung läuft seit Samstag, 12. März 2022. Hierfür muss ein Termin gebucht werden; die Registrierung dauert laut LAF einige Tage.

Abrechnung von noch nicht registrierten Patienten

In Notfällen kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Bitte notieren Sie in diesem Fall

  • die persönlichen Daten (im besten Fall eine Kopie des Ausweises),
  • Kopie der Meldebescheinigung (falls vorhanden),
  • Datum der Behandlung
  • und die Behandlung selbst.

Sofern Sie seit März 2022 Patienten ohne Behandlungsschein zahnmedizinisch versorgt haben, können Sie diese Leistungen ab 01.04.2022 mit dem Berliner AOK-Punktwert unter der Kassennummer 0010518 (BKV Nr. 930001051800) LAF mit Ihren Monats-/Quartalsabrechnungen abrechnen. Die Abrechnung erfolgt über das Ersatzverfahren; in dem Feld „Versichertennummer“ übernehmen Sie bitte die Nummer aus dem Pass/Ausweis.

Sollten Sie ein Rezept (Muster 16) ausstellen, wird dieses auch auf die „Kasse LAF“ ausgestellt und im Versichertenfeld die Pass-/Ausweisnummer übernommen. Die Kopien der persönlichen Daten verbleiben in der Karteikarte.

Länder für Umsetzung des Leistungsanspruchs zuständig

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. In Berlin ist es, wie oben erwähnt, das LAF. Innerhalb der ersten 18 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sog. Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen durch die Sozialämter sichergestellt. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger.

Nach der Wartezeit (die ersten 18 Monate des Aufenthalts in Deutschland) werden die Asylbewerber gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet.

KZV Berlin im Austausch mit dem Senat

Für die meisten Berliner Zahnarztpraxen ist es eine Selbstverständlichkeit, Geflüchtete zu behandeln, ohne an die Kosten zu denken. „Wir danken allen Praxen für ihr besonderes Engagement in dieser schlimmen Zeit“, betont der Vorsitzende des KZV-Vorstandes, Dr. Jörg Meyer. Insofern bedarf es auch keines KZV-Registers hierfür. Dieses selbstlose Engagement kann aber keine dauerhafte Lösung sein. Sämtliche zahnärztliche Leistungen müssen abgerechnet werden können, so Meyer weiter. 

Einzelne Fragen hierzu konnten in Telefonaten mit der zuständigen Senatsverwaltung bereits geklärt werden; dennoch sind viele Fragen gerade im Bereich Zahnersatz noch offen. Deshalb richtet der KZV-Vorstand noch einmal seinen dringenden Appell an den Berliner Senat, mehr Mut für schnelles und unbürokratisches Handeln zu zeigen – bei allem Verständnis für die Herausforderungen, denen sich der Senat aktuell stellen muss.

Gut zu wissen

Die Bundeszahnärztekammer stellt auf ihrer Website ein Piktogrammheft sowie fremdsprachige Formulare zur Verfügung. 

In der Zahnarztsuche der KZV Berlin können Patienten unter anderem nach Fremdsprachen filtern. Bitte stellen Sie daher sicher, dass Ihre Angaben im Serviceportal immer aktuell sind. So können Missverständnisse beim Patienten gar nicht erst entstehen. 

Weitere Informationen zum Thema Asyl finden Sie auf unserer Website.

Informationen des GKV-Spitzenverbandes

Der Berliner Senat hat eine Sonderseite erstellt, auf der Hilfsangebote für Geflüchtete aus der Ukraine aufgeführt werden.

 

Text vom 03.03.2022

Solidarität mit der Ukraine – Nein zum Krieg! KZBV und KZVen unterstützen Spendenaktion des HDZ

Die KZBV und die KZVen erklären sich im Namen der gesamten Vertragszahnärzteschaft in Deutschland in vollem Umfang solidarisch mit allen Bürgern der Ukraine. Dies gilt nicht zuletzt auch für Heil- und Pflegeberufe, die derzeit vor Ort häufig unter Einsatz des eigenen Lebens Verletzten und Menschen in Not helfen und für Patienten und Opfer des russischen Angriffskrieges Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglichen.

Zugleich bekennt sich der Berufsstand ausdrücklich zu universellen Werten wie Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und verurteilt die Gewalt und den Krieg in der Ukraine auf das Schärfste. Die schrecklichen Bilder aus dem Kriegsgebiet erschüttern uns und machen uns tief betroffen. Blutvergießen und Feindseligkeiten müssen im Namen der Menschlichkeit umgehend beendet werden! Präsident Putin und die russische Staatsführung sind aufgerufen, ihren Überfall und den Einmarsch russischer Truppen sofort zu stoppen.

Denn dieser völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg verursacht unvorstellbar großes Leid und zerstört auf Jahre die Lebensgrundlage unzähliger Menschen. Die dramatische Situation in der Ukraine verschärft sich stündlich. Viele benötigen jetzt dringende Unterstützung und medizinische Versorgung, Hunderttausende sind bereits auf der Flucht in die Nachbarländer und auch nach Deutschland. Das ukrainische Gesundheitssystem gerät mit jedem Tag, den diese durch nichts zu rechtfertigende militärische Aggression andauert, an seine Belastungsgrenze.

Schnelle und zielgerichtete Hilfe

Um möglichst schnell und zielgerichtet Hilfsgüter aller Art und sichere Unterkünfte bereitzustellen sowie humanitäre Hilfe zu leisten, hat das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) zu einer Spendenaktion aufgerufen. KZBV und die KZVen unterstützen diesen Aufruf und bitten alle Zahnärzte und Praxisteams darum, mit einer solchen Spende den Menschen in der Ukraine zu helfen.

Auch der VDDS als Vertreter der Hersteller von Dentalsoftware in Deutschland schließt sich diesem Aufruf an – Slava Ukrayina! („Ehre der Ukraine“)

Gespendet werden kann an das:

Hilfswerk Deutscher Zahnärzte
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN: DE28 300 60601 000 4444 000
BIC: DAAEDEDD
Stichwort: Ukraine

Eine Spendenbescheinigung wird bei genauer Adressangabe ausgestellt. Für eine Steuerbegünstigung bis zu 300,- Euro kann als vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV der Kontoauszug vorgelegt werden.

Neben dem HDZ kümmern sich auch zahlreiche weitere nationale und internationale Hilfsorganisationen um Nothilfe und medizinische Versorgung.