Neue Vorgaben für Impfnachweise und Quarantäneregeln
Eine Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Dem hat der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 14. Januar 2022 – einen Tag nach dem Bundestag – mit den Stimmen aller Länder zugestimmt.
14. Januar 2022
Beruf & Politik Corona
Text: PM Bundesrat | BMG | VH
Am 15. Januar 2022 tritt die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Verordnung beschlossen. Grundlage war der Beschluss des Bund-Länder-Treffens am 7. Januar 2022, dass Bund und Länder für ein ausgewogenes Konzept für Isolation und Quarantäne sorgen (wir berichteten).
In den Verordnungen werden grundsätzliche Ausnahmen von Quarantäne und Isolation aufgrund von Impfung und Genesung definiert. Sie nehmen Bezug auf Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), die unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft Vorgaben zu den Definitionen von geimpft und genesen machen.
Parallel dazu passen die Bundesländer ihre Landesverordnungen an. In Berlin ist es die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Für Isolation und Quarantäne gilt:
Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“.
Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wiederaufnehmen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
Ausnahmen von der Quarantäne gelten für:
- Dreimal Geimpfte (vollständig geimpft + Boosterimpfung)
- Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung
- Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung
- Genesene mit zusätzlicher Impfung
- Mit dem J&J-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2-mal geimpft sind
Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene bei entsprechender RKI-Empfehlung
Bisher hatten die Länder nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (beispielsweise für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies können, wenn das Robert Koch-Institut eine solche allgemein empfohlen hat.
FAQ-Katalog zu Quarantäne- und Isolierungsregeln (Hrsg.: BMG)
Weitere Inhalte der Verordnung
Darüber hinaus soll die Verordnung sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können.
Zum Hintergrund: Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.
Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Booster-Impfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.
Die Verordnung ermöglicht, dass die Vorgaben für den Impfnachweis auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand gehalten werden können und soll dadurch gewährleisten, dass nur Personen, die tatsächlich wirksam geimpft sind, auch einen gültigen Impfnachweis erhalten.