Update: Was ist bei der PAR-Abrechnung zu beachten?
Bitte beachten Sie in Ergänzung zu unserem Artikel vom 27.04.2022 die folgenden Ausführungen zum Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG).
5. Mai 2022
Abrechnung

Ergänzungen zum Beitrag vom 27.04.2022
Text: KZV Berlin, Abteilung Abrechnung, Team PAR
Das ATG darf erst nach erfolgter Kostenübernahme durch die Krankenkasse durchgeführt werden.
Aufgrund der Behandlungsdauer und der notwendigen umfangreichen Aufklärung (z. B. im Hinblick auf Therapiealternativen) sollte das ATG nicht in gleicher Sitzung mit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) erfolgen. Dem Patienten ist eine ausreichende Bedenkzeit einzuräumen. Der Zeitpunkt der Durchführung obliegt dem Behandler und ist im Einvernehmen mit dem Patienten zu wählen. Eine ausführliche Dokumentation in der Kartei ist nötig.
Das ATG kann in gleicher Sitzung mit der Patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung (MHU) erfolgen.
UPT e und f: subgingivale Instrumentierung
Grundvoraussetzung für die UPT e (einwurzeliger Zahn) und f (mehrwurzeliger Zahn) ist eine vorherige Messung von Sondierungstiefen (ST) und Sondierungsblutungen (SB) (z. B. im Rahmen der BEV a/b oder UPT d oder UPT g).
Folgende Befunde müssen dann aktuell vorliegen:
- ST von 4 mm oder mehr und SB
oder
- ST von 5 mm (SB muss nicht mehr vorliegen)
Das bedeutet, dass Zähne, die zum Zeitpunkt der Beantragung sehr hohe Sondierungstiefen hatten, auch noch bei der UPT Befunde von ≥ 4mm ST plus SB oder ≥ 5 mm ST aufweisen müssen, die eine zusätzliche subgingivale Instrumentierung erfordern.
Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie zu kontrollieren, ob alle vorausgegangenen Leistungen, wie ATG, MHU, AIT a/b, tatsächlich zur Abrechnung bei der KZV Berlin eingereicht wurden.
Es scheint, dass einige Fälle nicht bei der Abrechnung berücksichtigt wurden.
Das könnte an der sehr kurzfristigen Umsetzung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2021 liegen, denn den meisten Softwareherstellern war es nicht möglich, diese Änderung zeitnah ins Praxisverwaltungssystem (PVS) zu übernehmen. Einige der Zahnarztpraxen hatten unsere Erfassungsmaske im Serviceportal genutzt, andere hatten Ihre Abrechnung in Papier-Form bei der KZV Berlin eingereicht.
Als im Oktober/November 2021 das jeweilige PVS angepasst war, mussten diese Leistungen von den Praxen nachträglich im PVS erfasst werden. Nur so war eine Zuordnung für die Folgeleistungen der bereits begonnenen Therapie sowie auch eine zukünftige Onlineabrechnung möglich.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter
Hotline | Telefon | |
PAR | 89004-404 | par(at)kzv-berlin.de |